Was sind Gewinnrücklagen? Einfach erklärt

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Als Gewinnrücklagen werden Gewinne von Kapitalgesellschaften bezeichnet, die einbehalten und nicht ausgeschüttet wurden. Das wird auch als Thesaurierung bezeichnet.

Die Gewinnrücklage ist der variable Teil des Eigenkapitals von einer Kapitalgesellschaft, zu dem auch das Grundkapital (gezeichnete Kapital) gehört, das relativ konstant über den Zeitablauf bleibt.

Das wirst du in diesem Ratgeber lernen:

Ein Geschäftsführer eines Unternehmens legt Geld als Gewinnrücklage beiseite

Warum sind Gewinnrücklagen wichtig?

Für ein Unternehmen sind Gewinnrücklagen wichtig, da es sich bei ihnen um eine Art finanzielles Reservepolster handelt. Auf dieses kann in schwierigen Zeiten zurückgegriffen werden, wenn etwa das operative Ergebnis nicht den Erwartungen gerecht geworden ist.

Anders als Rückstellungen, auf die Unterschiede gehen wir später noch genauer ein, sind Gewinnrücklagen nicht zweckgebunden und können erfolgsneutral gebildet werden. Dadurch können sie in Zukunft für unerwartete Zahlungen verwendet werden, die ein Unternehmen im Vorhinein nicht absehen konnte.

Oder auf andere Art formuliert, ein Unternehmen kann durch die Bildung von Rücklagen zukünftigen Verlusten vorbeugen.

Außerdem verbessert sich durch die Bildung von Gewinnrücklagen auch die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens, da Fremdkapitalgeber wie Banken sie als zusätzliches Haftungskapital bewerten.

Wie werden Gewinnrücklagen gebildet?

Ein Mann zeigt auf die Jahresüberschüsse in einer Grafik (laut Regelungen 272 Abs 3 HGB)

Gewinnrücklagen werden aus Jahresüberschüssen gebildet. Entweder aus dem aktuellen Geschäftsjahr oder aus den früheren Geschäftsjahren. Die gesetzlichen Regelungen dazu findest du im § 272 Abs. 3 HGB.

Bei der Bildung von Gewinnrücklagen wird ein Gewinn vollständig oder zu einem Anteil einbehalten und nicht ausgeschüttet.

Die Bildung von Gewinnrücklagen erfolgt freiwillig oder unfreiwillig. Ob ein Unternehmen eine Gewinnrücklage bilden muss und in welcher Höhe, hängt vor allem von der Rechtsform ab.

Im Folgenden gehen wir darauf ein, welche Regeln die verschiedenen Rechtsformen beachten müssen.

AG und KGaA

Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) müssen eine gesetzliche Rücklage bilden, falls ein Jahresüberschuss erwirtschaftet wurde.

Demnach sind jährlich 5 % des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschuss als Gewinnrücklage zu bilden, bis die gesetzliche Rücklagen und Kapitalrücklage zusammen 10 % des Grundkapitals entsprechen.

Die rechtlichen Regelungen dazu finden sich im § 150 Abs. 1 AktG und § 278 Abs. 3 AktG.

Beispiel: Gesetzliche Gewinnrücklage bei einer AG

Für unser Beispiel gehen wir von folgendem fiktivem Unternehmen aus.

  • Grundkapital: 10 Millionen €

  • Kapitalrücklage: 0,5 Millionen €

  • Gewinnrücklage: 0,1 Millionen €

  • Jahresüberschuss (aktuell): 0,75 Millionen €

Dieses Unternehmen hat entsprechend Rücklagen im Wert von 0,6 Millionen € (Kapitalrücklage & Gewinnrücklage).

Das entspricht 6 % vom Grundkapital, womit die Mindestanforderung von 10 % vom Grundkapital nicht erreicht ist.

Vom aktuellen Jahresüberschuss sind daher 5 % in die gesetzliche Rücklagen einzustellen. Demnach muss das Unternehmen 37.500 € vom Jahresüberschuss in die Gewinnrücklage einstellen (5 % von 0,75 Millionen €).

UG (haftungsbeschränkt)

Auch für eine Unternehmergesellschaft (UG), die häufig als Mini-GmbH bezeichnet wird, muss eine gesetzliche Rücklage gebildet werden. Nach § 5a Abs. 3 GmbHG entspricht diese einem Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses.

Über den Zeitablauf kann so aus einer UG eine GmbH werden, mit einem Mindeststammkapital von 25.000 €.

Beispiel: Gesetzliche Gewinnrücklage bei einer UG

Für unser Beispiel nehmen wir an, dass eine UG im Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss von 10.000 € nach Steuern erzielen konnte.

Davon muss sie ein Viertel bzw. 25 % in die gesetzliche Rücklage einstellen, was einer Rücklage von 2.500 € entspricht (25 % von 10.000 €).

GmbH

Für eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gilt nach § 29 Abs. 2 GmbHG, dass sie den kompletten Jahresüberschuss als Gewinnrücklage einstellen kann.

Sie ist aber nicht dazu verpflichtet, eine gesetzliche Gewinnrücklage zu bilden.

Theoretisch hat eine GmbH so die Möglichkeit, den Bilanzgewinn für ein Geschäftsjahr auf null zu reduzieren.

Welche Arten der Gewinnrücklage gibt es?

Ein Glas und ein Sack mit Münzen stellen verschiedene Arten von Gewinnrücklagen dar, die im HBG im § 266 Abs 3 festgelegt wurden

Bei den Gewinnrücklagen wird zwischen vier Arten unterschieden. Diese werden auch vom HBG im § 266 Abs. 3 festgelegt.

  • Gesetzliche Rücklage: Bei diesen Rücklagen handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebene Gewinnrücklage. Die Höhe von diesen hängt von der Rechtsform ab. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen 5 % des Gewinns als Gewinnrücklage einbehalten, bis die gesetzliche Rücklage zusammen mit der Kapitalrücklage 10 % vom Grundkapital beträgt (§ 150 Abs. 1 AktG und § 278 Abs. 3 AktG). Unternehmergesellschaften sind verpflichtet 25 % des Gewinns in die gesetzliche Rücklage einzustellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG).

  • Rücklage für eigene Anteile: Diese Rücklagen werden für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen gebildet (§ 272 Abs. 4 HGB).

  • Satzungsmäßige Rücklagen: Sollte ein Unternehmen in seiner Satzung höhere Rücklagen festgelegt haben als gesetzlich vorgeschrieben, werden sie unter diesem Bilanzposten erfasst.

  • Andere Gewinnrücklagen: Zu diesen Rücklagen gehören alle anderen Rücklagen, die keinem der anderen 3 Gewinnrücklagenarten zugeordnet werden können.

Wie werden Gewinnrücklagen wieder aufgelöst?

Ein umgekipptes Glas, aus dem Münzen genommen werden, als Symbol für das Auslösen von Gewinnrücklagen

Genauso wie für die Bildung gelten auch für die Auflösung von Gewinnrücklagen bei manchen Kapitalgesellschaften gesetzliche Regeln, die beachtet werden müssen.

Eine AG oder KGaA kann die gesetzliche Gewinnrücklage nicht ohne Weiteres auflösen, wenn diese nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Anteil am Grundkapital entspricht.

In so einem Fall dürfen die gesetzlichen Gewinnrücklagen nur aufgelöst werden, um einen Jahresfehlbetrag oder Verlustvortrag aus dem Vorjahr auszugleichen (§ 150 Abs. 3 AktG). Aber auch nur unter der Bedingung, dass der Gewinnvortrag aus dem Vorjahr und die anderen Gewinnrücklagen nicht ausreichen, um diese Differenz auszugleichen.

Etwas flexibler können die gesetzliche Gewinnrücklagen aufgelöst werden, wenn diese mindestens der gesetzlichen vorgeschrieben Höhe entsprechen.

Ein Unternehmen könnte Rücklagen unter anderem auflösen, um das Grundkapital zu erhöhen oder um sie als Dividenden auszuschütten.

Rücklagen vs. Rückstellungen: Häufige Begriffsverwechslung

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Rücklagen wie Gewinnrücklagen mit Rückstellungen verwechselt werden.

Das ist nicht korrekt, da es sich bei Rückstellungen um Fremdkapital handelt und nicht wie bei Rücklagen um Eigenkapital.

Des Weiteren werden Rückstellungen für Verbindlichkeiten gebildet, die in der Zukunft liegen und entsprechend erwartet werden. Das könnten etwa Kosten für einen Rechtsstreit sein oder ähnliche Ausgaben, für die ein Unternehmen bereits Rückstellungen bildet.

Fazit

In diesem Ratgeber haben wir uns mit Gewinnrücklagen beschäftigt, die ein Passivposten in der Bilanz sind und auch in der Gewinn-und-Verlustrechnung (GuV) aufgeführt werden.

Die für Unternehmen eine wichtige Möglichkeit sind, um finanzielle Reserven zu bilden, auf die sie in schwierigen Zeiten zurückgreifen können.

Die Bildung von Gewinnrücklagen ist nicht immer freiwillig. Gerade für Aktiengesellschaften und auch Unternehmensgesellschaften gelten gesetzliche Regelungen.

Gewinnrücklagen sind als Bestandteil des Eigenkapitals zwingend von den Rückstellungen abzugrenzen, die dem Fremdkapital zugeordnet werden.